Anspruch auf Bürgertestungen nach § 4a TestV haben nur noch folgende Personenkreise:
1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
Hinweis: Patienten und Besucher in den dort genannten Einrichtungen.
6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt:
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
Achtung: die zu testende Personen nach Punkt 6 muss 3,00 Euro Eigenanteil an die Teststelle leisten sowie eine schriftliche Selbstauskunft abgeben (s.u.).
7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.
Achtung: die zu testende Personen nach Punkt 7 muss 3,00 Euro Eigenanteil an die Teststelle leisten sowie eine schriftliche Selbstauskunft abgeben (s.u.).
8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind, Hinweis: Es handelt sich hierbei um Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe/Eingliederungshilfe (z. B. Personen mit Behinderung). Diese erhalten nicht wie üblich Sach- oder Dienstleistungen sondern ein „persönliches Budget“. Damit können sie selbst bestimmen, wann und in welchem Umfang sie Dienstleister beauftragen. Die Person, die das persönliche Budget erhält sowie die in Anspruch genommene Person hat dann Anspruch auf einen Test nach § 4a TestV.
9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hinweis: Personen die die Pflegeleistung nicht gewerbsmäßig erbringen (z. B. Familienangehörige)
10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Der nachfolgende Personenkreis hat bei Testungen nach § 4a TestV einen Eigenanteil von 3,00 Euro an den Leistungserbringer zu zahlen sowie eine handschriftlich unterschriebene Selbstauskunft darüber abzugeben, dass die Testung einem der folgenden Zwecke dient und der Eigenanteil von 3,00 Euro geleistet wurde:
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wird oder
b) zu einer Person Kontakt haben wird, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken oder,